Dies ist vielleicht ganz interessant, wenn jemand eigentlich AU ist, aber keine AU-Bescheinigung bekommen hat.Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Persönliche Praxisunterlagen des Arztes reichen nicht aus
[11.02.2014]Zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers reichen die persönlichen Aufzeichnungen des Arztes in seinen Praxisunterlagen nicht aus. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit setzt das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung voraus, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird.
Der Fall:
Die Klägerin macht einen Anspruch auf Krankengeld geltend.
Nun besteht zwischen den Parteien Streit, ob zur Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit die persönlichen Aufzeichnungen des Arztes in seinen Unterlagen genügen.
Die Entscheidung:
Das LSG Baden-Württemberg entschied, nein - das reicht nicht aus.
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann zwar auch anders als durch Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke erfolgen, so das Landessozialgericht weiter. Voraussetzung dafür ist aber das Vorliegen einer schriftlichen Erklärung, die dem Versicherten, seinem Arbeitgeber oder der Krankenkasse ausgehändigt wird (sog. Krankenschein). Dieser Anforderung genügen die Aufzeichnungen des Arztes in seinen Praxisunterlagen nicht. Diese enthalten daher keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Dies gilt nach Auffassung der Baden-Württemberger Richter unabhängig von der vom Bundessozialgericht (Urt. v. 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R) getroffenen Unterscheidung zwischen der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, der Bescheinigung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der Meldung der Arbeitsunfähigkeit.
Quelle:
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2013,
Aktenzeichen: L 11 KR 2003/13 B
Von daher ist es sinnvoll, immer auf den gelben AU-Schein zu bestehen!
Liebe Grüße
Fee