Einzel-GdB psychische Störung heraufgesetzt von 40 auf 60 ab 2011 und auf 70 ab 2012 Spätestens 2004 geht er von 50 aus.
Einzel-GdB operierter Herzfehler 30
Einzel-GdB arterielle Verschlusserkrankung 20
Gesamt-GdB 80
Der Gutachter macht dem ZBFS (Zentrum Bayern Familie und Soziales, vormals Versorgungsamt) massive Vorwürfe, da ein interner Gutachter schon 2003 einen wesentlich höheren Einzel-GdB festgestellt hat, den das Versorgungsamt einfach ignorierte.
Hier die entsprechende Passage:
Das Gutachten umfasst übrigens 42 Seiten. Zusammen mit dem Rentengutachten sind das 72 Seiten für das Doppelgutachten.4. Diskussion um die bisherigen Schwerbehindertenbescheide
Der GdB aufgrund der psychischen Störung wird mit dem Bescheid vom 04.07.2003 auf einen Einzel-GdB von 20 festgestellt, wobei von einem „psychovegetativen Syndrom“ die Rede ist, eine eher unspezifische Diagnose die keinesfalls der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung Rechnung trägt. Zusammen mit dem Einzel-GdB für den operierten Herzklappenfehler von 30 wurde auf eine Gesamt-GdB von 40 anerkannt, immerhin aufgrund des Herzklappenfehlers 20 Punkte über dem Einzel-GdB der seelischen Störung. Im internen Gutachten (Blatt 31 der Schwerbehindertenakte) wird die seelische Störung um den Begriff der Persönlichkeitsstörung ergänzt und als verschlechtert angesehen und mit einer Einzel-GdB von 50 bewertet.Dies würde aus hiesiger Sicht der bei dem Probanden vorgefundenen Störungsschwere i. S. Der Versorgungsmedizin-Verordnung auch gerecht. Das bedeutet nämlich die psychischen Störungen als schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten (vorgesehen ist hier ein GdB von 50 bis 70) anzuerkennen. Nicht nachvollziehbar ist daher, warum die Verschlechterung durch den eigenen ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes (Facharzt Brandl, Blatt 31 der Schwerbehindertenakte, Stellungnahme vom 18.10.2003) sich nicht dem zugehörigen Versorgungsamtsbescheid vom 28.10.2003 niederschlägt. Hier bleibt es nämlich weiterhin bei einer Bewertung der psychischen Störung mit 30 und einem Gesamt-GdB von 50. Dies ändert sich auch nicht nach dem Gutachten Saur, der ausdrücklich auf die Beurteilung von Herrn Brandl Bezug nimmt, diese bestätigt und die Persönlichkeitsstörung mit einem Einzel-GdB vomn 50 bewertet (Blatt 129 der Gerichtsakte S9 SB 831/03). Warum es der Gutachter allerdings trotz der erhöhten Bewertung der psychischen Störung auf alleine schon 50 GdB auf einen Gesamt-GdB von 50 belässt, ist nicht nachvollziehbar. Diese, dem Versorgungsamt gegenüber höhere Bewertung wird vom Gutachter stichhaltig begründet (Blatt 126 ebenda). Der Gutachter verweist auf „...massiv erhöhte affektive Reagibilität mit teils kurzschlüssigem Verhalten., suizidalen Krisen. Aus der Anamnese her finden sich nach wie vor erhebliche Auswirkungen auf das Sozialverhalten, insbesondere im Kontakt zu den unmittelbaren Personen seines Umfeldes.“ (Blatt 126 ebenda).
lg