Eine wiederholte Antragstellung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Dabei fällt die Beurteilung von Schmerzzuständen nicht in ein spezielles Fachgebiet. Das Antragsrecht steht grundsätzlich nur einmal in beiden Tatsacheninstanzen zur Verfügung.
........Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts4 kann die Beurteilung von Schmerzzuständen nicht vorrangig einer besonderen fachärztlichen Ausrichtung zugewiesen werden. Für die Qualifikation eines Gutachters kommt es nicht darauf an, ob er von Haus aus als Internist, Rheumatologe, Orthopäde, Neurologe, Psychiater oder Schmerztherapeut tätig ist. Notwendig sind vielmehr fachübergreifende Erfahrungen hinsichtlich der Diagnostik und Beurteilung von Schmerzstörungen5.............
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Zweiter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten
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Zweiter Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten
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