Re: EM Rente Abgelehnt. VDK oder nicht?
Verfasst: So 22. Okt 2017, 16:42
Hallo Oldie
Auch ich überlege gerade, wie ich deine Information zu verstehen habe.
Du arbeitest seit zwei Jahren nicht mehr. Aus welchem Grund heraus?
- weil du ab der Zeit keinen Arbeitsplatz mehr hast?
- weil du in der Zeit krank geschrieben warst und mittlerweile ausgesteuert wurdest und immer noch AU-geschrieben bist?
Hattest du denn Krankengeld und ALG I vorher oder während der zwei Jahre sogar noch bezogen?
Wenn das Familien-/Haushaltseinkommen aufgrund des Verdienstes/Gehalts eines Partners ausreichend ist, entfällt ein Anspruch auf weitere Leistung wie das ALG II.
Allerdings, und das hat @Doppeloma gerade schon aufgegriffen, ist es trotzdem wichtig, die zuvor erwirtschafteten versicherungsrechtlichen Zeiten beizubehalten und dies kann, auch wenn man keine Leistungsansprüche mehr wie Krankengeld oder ALG I oder II geltend machen kann, auch über die fortzuführende AU-Bescheinigung erfolgen.
Zum besseren Verständnis:
Ich bin aus dem Arbeitsverhältnis heraus erkrankt und wurde nach 78 Wochen von der KK ausgesteuert.
Anschließend wurde ich bei der AfA in der Nahtlosigkeit geführt und erhielt ALG I für 12 Monate.
Während der Zeit war ich nahtlos AU geschrieben und diese Bescheinigung hat auch die KK und auch mein Arbeitgeber bekommen.
Da das Familieneinkommen durch meinen Mann gesichert war, hatte ich danach keine eigenen weiteren Leistungsansprüche mehr (kein ALG II).
Mein Arbeitsverhältnis jedoch ruhte und ich war weiterhin nachweisend AU geschrieben (mein Arbeitgeber bekam diese auch), bis ich die Klage vor dem SG gewann und die DRV mir die EM-Rente (rückwirkend) zusprach, sprich, ich EM-Rentner war.
Hätte ich auch nach dem Krankengeld und nach der Nahtlosigkeit keine weitere AU meinem Arbeitgeber mehr vorgelegt, wäre ich unentschuldigt meiner Arbeit fern geblieben. Durch die AU ruhte weiterhin mein Arbeitsverhältnis.
So habe ich zudem auch meine versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weiter aufrecht erhalten können, denn AU-Zeiten (und auch diverse andere Zeiten) sind/zählen zu Anrechnungszeiten, die unterschiedliche rentenrechtliche Auswirkungen haben!
Im Forum gab es Fälle, da wurden die zuvor erwirtschafteten und vorliegenden Voraussetzungen aufgrund langer Verfahrensdauer im Rechtsstreit um die EM plötzlich nicht mehr erfüllt, um ein neues Rentenverfahren z.B. nach einer Klagerücknahme erneut anstreben zu können.
Hätte eine fortlaufend nahtlose AU vorgelegen, hätte dies die einst vorgelegene Voraussetzung dazu weiterhin aufrechterhalten.
So galt sie die gesamte Zeit als arbeitsfähig und war aber nicht berufstätig. Sie hat keine versicherungsrechtlichen Zeiten damit erhalten und durch die lange Verfahrensdauer die vorherigen verwirkt.
Die Betroffene muss nun erst wieder die 3/5 Quote (36 Monate innerhalb von 60 Monaten) erfüllen, in dem sie sich diese Zeit erarbeitet.
Richtig bewusst, wie wichtig es einmal sein könnte solche Anrechnungszeiten nicht irgendwie zu verwirken, habe ich aktuell gerade auch erlebt.
Mir fehlten einige Monate, um die versicherungsrechtlichen Zeiten von 420 Monaten (35 Jahre) voll zu haben, um nun in die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte gehen zu können.
Aufgrund meiner nahtlosen AU und der gesamten EM-Rentenzeit habe ich keine Lücke im Versicherungsverlauf und mit diesen anrechenbaren Zeiten auch die fehlenden Monate zu den wichtigen 420 Monaten (35 Jahre) locker erreicht (ich komme nun auf 535 Monate = 44 Jahre und 7 Monate!
Ist jetzt insgesamt weit erklärt und ausgeholt von mir, doch du liest was es alles zu beachten gilt, wenn man nicht mehr arbeitsfähig ist aber auch (noch) nicht als erwerbsgemindert gilt und die EM-Rente dazu anerkannt bekommen hat.
Ich hoffe sehr, dass du nicht den Fehler in deinem Versicherungslauf eingegangen bist, Dich die ganze Zeit nicht weiter hast krank schreiben lassen.
Auch ich kann dir nur den Rat geben, lasse dich bei allem von einem Fachanwalt beraten! Gruß agnes
Auch ich überlege gerade, wie ich deine Information zu verstehen habe.
Du arbeitest seit zwei Jahren nicht mehr. Aus welchem Grund heraus?
- weil du ab der Zeit keinen Arbeitsplatz mehr hast?
- weil du in der Zeit krank geschrieben warst und mittlerweile ausgesteuert wurdest und immer noch AU-geschrieben bist?
Hattest du denn Krankengeld und ALG I vorher oder während der zwei Jahre sogar noch bezogen?
Wenn das Familien-/Haushaltseinkommen aufgrund des Verdienstes/Gehalts eines Partners ausreichend ist, entfällt ein Anspruch auf weitere Leistung wie das ALG II.
Allerdings, und das hat @Doppeloma gerade schon aufgegriffen, ist es trotzdem wichtig, die zuvor erwirtschafteten versicherungsrechtlichen Zeiten beizubehalten und dies kann, auch wenn man keine Leistungsansprüche mehr wie Krankengeld oder ALG I oder II geltend machen kann, auch über die fortzuführende AU-Bescheinigung erfolgen.
Zum besseren Verständnis:
Ich bin aus dem Arbeitsverhältnis heraus erkrankt und wurde nach 78 Wochen von der KK ausgesteuert.
Anschließend wurde ich bei der AfA in der Nahtlosigkeit geführt und erhielt ALG I für 12 Monate.
Während der Zeit war ich nahtlos AU geschrieben und diese Bescheinigung hat auch die KK und auch mein Arbeitgeber bekommen.
Da das Familieneinkommen durch meinen Mann gesichert war, hatte ich danach keine eigenen weiteren Leistungsansprüche mehr (kein ALG II).
Mein Arbeitsverhältnis jedoch ruhte und ich war weiterhin nachweisend AU geschrieben (mein Arbeitgeber bekam diese auch), bis ich die Klage vor dem SG gewann und die DRV mir die EM-Rente (rückwirkend) zusprach, sprich, ich EM-Rentner war.
Hätte ich auch nach dem Krankengeld und nach der Nahtlosigkeit keine weitere AU meinem Arbeitgeber mehr vorgelegt, wäre ich unentschuldigt meiner Arbeit fern geblieben. Durch die AU ruhte weiterhin mein Arbeitsverhältnis.
So habe ich zudem auch meine versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weiter aufrecht erhalten können, denn AU-Zeiten (und auch diverse andere Zeiten) sind/zählen zu Anrechnungszeiten, die unterschiedliche rentenrechtliche Auswirkungen haben!
Im Forum gab es Fälle, da wurden die zuvor erwirtschafteten und vorliegenden Voraussetzungen aufgrund langer Verfahrensdauer im Rechtsstreit um die EM plötzlich nicht mehr erfüllt, um ein neues Rentenverfahren z.B. nach einer Klagerücknahme erneut anstreben zu können.
Hätte eine fortlaufend nahtlose AU vorgelegen, hätte dies die einst vorgelegene Voraussetzung dazu weiterhin aufrechterhalten.
So galt sie die gesamte Zeit als arbeitsfähig und war aber nicht berufstätig. Sie hat keine versicherungsrechtlichen Zeiten damit erhalten und durch die lange Verfahrensdauer die vorherigen verwirkt.
Die Betroffene muss nun erst wieder die 3/5 Quote (36 Monate innerhalb von 60 Monaten) erfüllen, in dem sie sich diese Zeit erarbeitet.
Richtig bewusst, wie wichtig es einmal sein könnte solche Anrechnungszeiten nicht irgendwie zu verwirken, habe ich aktuell gerade auch erlebt.
Mir fehlten einige Monate, um die versicherungsrechtlichen Zeiten von 420 Monaten (35 Jahre) voll zu haben, um nun in die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte gehen zu können.
Aufgrund meiner nahtlosen AU und der gesamten EM-Rentenzeit habe ich keine Lücke im Versicherungsverlauf und mit diesen anrechenbaren Zeiten auch die fehlenden Monate zu den wichtigen 420 Monaten (35 Jahre) locker erreicht (ich komme nun auf 535 Monate = 44 Jahre und 7 Monate!
Ist jetzt insgesamt weit erklärt und ausgeholt von mir, doch du liest was es alles zu beachten gilt, wenn man nicht mehr arbeitsfähig ist aber auch (noch) nicht als erwerbsgemindert gilt und die EM-Rente dazu anerkannt bekommen hat.
Ich hoffe sehr, dass du nicht den Fehler in deinem Versicherungslauf eingegangen bist, Dich die ganze Zeit nicht weiter hast krank schreiben lassen.
Auch ich kann dir nur den Rat geben, lasse dich bei allem von einem Fachanwalt beraten! Gruß agnes