Bei Rente wegen Berufskrankheit zählt der genaue Wortlaut
Sieht die offizielle Berufskrankheitenverordnung ausdrücklich vor, dass "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter" dazu geführt haben müssen, eine Tätigkeit aufzugeben, müssen sich Berufsgenossenschaften wie Gerichte an diesen Wortlaut halten. Wenn bei jemandem, der langjährig als Großtierarzt gearbeitet hat, das Bandscheibenleiden nicht auf das "Tragen" schwerer Lasten zurückzuführen ist, sondern auf eine - wenn auch ähnliche - Vielzahl von trächtigkeits- und zuchthygienischen Untersuchungen in der Großtierpraxis, steht ihm deswegen keine Rente zu. Der Tierarzt hatte argumentiert, eine Kuh wiege zum Beispiel 500 bis 750 Kilogramm; sie verhalte sich, etwa bei einer Geburt, wegen der Schmerzen nicht gerade "kooperativ", sondern verlange seinen vollen körperlichen Einsatz; ihre Abwehrbewegungen habe er regelmäßig mit der Schulter abfangen müssen, was einem "Tragen" ziemlich nahe gekommen sei. Dem Gericht reichte das nicht, um ihm - gegen den konkreten Wortlaut der Verordnung - die Rente zuzubilligen.
(Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: L 31 U 446/08) (veröffentlicht 22.10.2009)