Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

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Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Sa 11. Dez 2010, 16:23

Keine Rente wegen Erwerbsminderung bei Übernahme der Beförderungskosten

In einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 19.03.2010, L 5 R 28/09) wurde die Klage eines Elektroinstallateurs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgewiesen, da die Beförderungskosten von der Rentenversicherung übernommen werden. Gutachter bescheinigten dem Kläger, dass er täglich noch mindestens 6 Stunden oder mehr arbeiten könne.
Auch die eingeschränkte Wegefähigkeit des Klägers, dieser kann weder öffentliche Verkehrsmittel nutzen, noch mehr als 500 Meter laufen, reicht nicht aus, um eine verminderte Erwerbsfähigkeit anzunehmen, da die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger vorbehaltlos zusagte, die Kosten für Taxifahrten oder Fahrten mit Dritten zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen oder zum Erreichen des Arbeitsplatzes zu übernehmen.

Das hessische Landessozialgericht begründete die Klageabweisung damit, dass gemäß dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" die Rentenversicherung dem Kläger ausreichende Mobilitätshilfen angeboten habe. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung scheide daher aus.
Rechtsanwältin Nadine Martin
Hauptstraße 25, 66589 Merchweiler
Telefon: 06825/800 988, Fax: 06825/801 953
Mail: RA_Nadine.Martin@web.de
Home: http://www.rain-martin.de

Quelle: http://www.123recht.net/article.asp?a=66503&ccheck=1
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Sa 11. Dez 2010, 16:29


Anerkennung einer Berufskrankheit - Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule

Urteil vom 30.1. 2010
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Sa 11. Dez 2010, 16:35

Um die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung während /nach zeitlich begrenzter EM-Rente

geht es

hier in diesem Urteil.

Quellenangabe "erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de"
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » So 12. Dez 2010, 12:21

Fibromyalgie – ein schwaches Argument im Sozialrecht?

Bayerische Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 14 R 4241/02, vom 4. 8. 2005)
gefunden bei Anwalt.de vom 24.07.2009

hier
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Fr 18. Mär 2011, 08:11

Berufsunfähigkeit und Depressionen – keine Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Berufsunfähigkeit
Bei Beantragung von Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die bei Berufsunfähigkeit wegen Depressione finanziellen Ersatz leisten soll, führt für den Versicherungsnehmer möglicherweise nichts daran vorbei, eine pauschale Schweigepflichtentbindung in Kauf zu nehmen. Diesen Eindruck gewinnt man jedenfalls in Anbetracht eines Urteils des Landgerichts Hamburg (Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2009, Az. 332 O 418/08) das Anfang März 2010 durch das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2010, 9 U 186/09) bestätigt wurde.


Die Beamtin litt an Depressionen. Es gab auch Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS):

In dem Fall ging es um eine Beamtin im Justizvollzugsdienst, die sich nach einem Überfall während einer Auslandsreise im Jahr 2007 wegen Depressionen ärztlich behandeln ließ und in der Folge ihren Beruf nicht mehr ausüben konnte. Jedenfalls nach ihren Angaben wegen der durch den Überfall entstandenen Depressionen. Aus den dem Versicherer vorgelegten Behandlungsunterlagen ergaben sich aber Anhaltspunkte für eine frühere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) durch Traumata in der Kindheit (Suizid des Vaters/Erfahrung sexueller Gewalt). Litt die Klägerin etwa schon bei Beantragung der Versicherung unter Depressionen?

Vorerkrankungen und ärztliche Behandlungen:

Der Versuch der Beamtin, Leistungen der Versicherung einzuklagen, die sie bereits 6 Jahre zuvor zur finanziellen Absicherung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen hatte, scheiterte nun in beiden Instanzen. Bei Vertragsabschluss mit der Versicherung hatte die erkrankte Justizbeamtin alle Fragen nach Vorerkrankungen oder ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren verneint. Die Berufsunfähigkeit und die folgenden Depressionen waren ihr zu Folge allein durch den Überfall während der Reise verursacht worden.

Keine pauschale Schweigepflichtentbindung:

Entscheidend für das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zu Gunsten der beklagten Versicherungsgesellschaft war zwar nicht die Weigerung der Frau, einer pauschale Schweigepflichtentbindung zugunsten der Versicherung zuzustimmen. Diese, so das Argument der früheren Beamtin, verstoße gegen das Recht aus informationelle Selbstbestimmung. Die Justizvollzugsbedienstete hatte aber nicht alle Nachfragen der Versicherung während der Leistungsprüfung insbesondere wegen der Depressionen beantwortet, beziehungsweise deren Anfragen an behandelnde Ärzte und Krankenversicherung wegen der Depressionen weitergeleitet.

Die Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung:
So entband Sie Ihre Hausärztin nicht von der ärztlichen Schweigepflicht, auch durfte ihr behandelnder Psychotherapeut nur hinsichtlich der Erkrankungen F43.0, F32.2 und F41.0 Auskunft geben. Auch lies die Beamtin die Nachfrage der Berufsunfähigkeitsversicherung bei ihrer Krankenversicherung nicht zu, bei welchen Ärzten sie im Zeitraum von fünf Jahren vor Vertragsschluss in Behandlung gewesen sei.

Verletzung der Mitwirkungspflicht :
Die Versicherung setzte sich bei den Verhandlungen in Hamburg mit dem Argument durch, die Frau habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. So könne nicht zureichend geklärt werden, was die Gründe der
Berufsunfähigkeit seien und welche Krankheiten möglicherweise bereits bestanden hatten. Allein aufgrund der vorliegenden Daten ließen sich die Ursachen der Berufsunfähigkeit nicht eindeutig feststellen.

Dazu das OLG Hamburg (Zitat):

„Wie die Beklagte der Klägerin schon vorprozessual zutreffend mitgeteilt hat, ist die Beklagte im Falle eines Leistungsantrags berechtigt zu prüfen, ob bei derAntragstellung alle Angaben korrekt erfolgt sind. Der Einwand der Klägerin, die Hausärztin habe sie nicht auf dem Gebiet behandelt, dessentwegen jetzt Dienstunfähigkeit eingetreten sei, greift nicht. Der BGH hat in dem Urteil vom 28.10.2009 (IV ZR 140/08) ausdrücklich entschieden, dass die Versicherung in Fällen arglistiger Täuschung in Form des Verschweigens von Vorerkrankungen den Vertrag insgesamt anfechten kann, auch wenn sich die spätere Berufsunfähigkeit auf anderem Gebiet zeigt (im Fall des BGH waren physiotherapeutisch behandelte Rückenbeschwerden unterschlagen worden, Berufsunfähigkeit trat dann wegen einer psychischen Erkrankung ein)."

Die Versicherung sei daher nicht verpflichtet, die von der Beamtin angeforderten Leistungen auszuzahlen so die Gerichte. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg folgten damit der Argumentation des Versicherers und wiesen die behaupteten Ansprüche der Justizbeamtin zurück.

Hintergrund:


Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 28.10.2009 (Az. IV ZR 140/08) dem Versicherer sogar erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen Informationen, die dieser trotz unwirksamer Entbindungserklärung erlangt hatte, für eine Arglistanfechtung des Vertrages zu verwenden. Dem hatte im dort entschiedenen konkreten Fall kein Verwertungsverbot entgegengestanden.

Aber noch einmal zurück zum Fall des OLG Hamburg:

Alternativ zu einer pauschalen Schweigepflichtentbindung hatte der Versicherer selbst der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, einzelne Erklärungen zu erteilen, um ihre Berufsunfähigkeit wegen Depressionen nachzuweisen. Letztere, so wurde der erkrankten Beamtin mitgeteilt, würde mehr Zeit in Anspruch nehmen und höhere Kosten bedeuten, die von ihr selbst zu tragen seien. Die Beamtin hatte die Kostenübernahme verweigert, aber die Namen von vier Ärzten bzw. Psychologen genannt. Im Rahmen der Leistungsprüfung wegen ihrer Berufsunfähigkeit wegen Depressionen war sie aber nicht bereit, alle erforderlichen Informationen zu liefern. Diese Möglichkeit stand ihr auch zu, allerdings mit dem gewichtigen Nachteil, dann kein Geld zu erhalten. Ist daher die Möglichkeit, Schweigepflichtentbindungserklärungen für den Einzelfall zu erteilen, eine wirkliche Alternative zur pauschalen Schweigepflichtentbindung? Dies muss man zumindest bezogen auf den konkreten Leistungsfall nach den hier kommentierten Urteilen und der Gesetzes- und Bedingungslage bezweifeln. Trotz Depressionen und möglicherweise dadurch verursachter Berufsunfähigkeit erhielt die Klägerin keine Leistung.

(Quellen: Die Entscheidung des OLG Hamburg ist abrufbar unter http://www.rechtsprechung.hamburg.de, die Entscheidung des BGH unter http://juris.bundesgerichtshof.de)
Sie haben Fragen zu einem Beitrag, Anregungen, Kritik oder wünschen sich einen Artikel über ein bestimmtes Thema aus dem Bereich Unfall, Krankheit und Berufsunfähigkeit? Rufen Sie mich einfach an unter - 040 / 41 91 02 48 !

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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Do 29. Sep 2011, 17:51

Erwerbsminderungsrente und Verweigerung der Heilbehandlung

28. September 2011 | Sozialrecht

Wird eine zumutbare Heilbehandlung durch den Betroffenen verweigert, besteht kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Das Sozialgericht Freiburg entschied in dem konkreten Fall, dass der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei.

Voll erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI ist teilweise erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI schließlich nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Der Kläger ist nach der Überzeugung des Sozialgerichts Freiburg in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsgutachten.

Die beim Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen orthopädischer und internistischer Genese (wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorwölbung L5/S1 in Kombination mit leichtem Verschleiß und unspezifisches Schulter-Arm-Syndrom links sowie obstruktives Schlafapnoe-Syndrom bei Inakzeptanz der CPAP-Maske, substituierte Hashimoto-Thyreoiditis und behandelter Bluthochdruck ohne Folgeschäden) bedingen jeweils für sich genommen und auch zusammengenommen zwar qualitative, nicht aber quantitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Ihre diesbezügliche Überzeugung stützt das Gericht auf die Verwaltungsgutachten von Dr. R. und Dr. C., in denen schlüssig, nachvollziehbar und daher überzeugend dargelegt wird, dass der Kläger unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen noch regelmäßig einer Erwerbstätigkeit in einem quantitativen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nachgehen kann. Rentenrechtlich relevante Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit sind danach nicht gegeben.

Gestützt wird dieses Ergebnis auf orthopädischem Gebiet durch die sachverständige Zeugenauskunft des behandelnden Orthopäden, der darin ebenfalls ein sechsstündiges Leistungsvermögen bejaht. Auf internistischem Gebiet bestätigt der behandelnde Kardiologe in seiner sachverständigen Zeugenauskunft, dass kein Grund für eine körperliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit in vollem Umfang bestehe. Aus der sachverständigen Zeugenauskunft des Hausarztes folgen demgegenüber keine schwerwiegenderen Befunde, die eine Abweichung von den fachärztlichen Beurteilungen begründen würden. Der Hausarzt hält zudem eine leichte körperliche Tätigkeit „für wenige Stunden pro Tag“ für möglich, eine Verwendung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt scheine lediglich „eher unwahrscheinlich“. Diese Auskunft begründet weder den Nachweis einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit noch Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Im Übrigen soll der Schwerpunkt der Beeinträchtigung nach der sachverständigen Zeugenauskunft des behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Arztes auf dem Gebiet der Schlafapnoe liegen.

Die auch vom Kläger insbesondere geltend gemachte „sehr starke und schwerwiegende Erschöpfungssymptomatik im Zusammenhang mit dem nicht ausreichend behandelbaren Schlafapnoe-Syndrom“ begründet jedoch ebenfalls keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, selbst wenn man als wahr unterstellt, dass der Kläger – wovon die Kammer nicht überzeugt ist – aufgrund der Schlafapnoe in seiner quantitativen Erwerbsfähigkeit in rentenrechtlich relevantem Maß eingeschränkt ist. Denn der durch diese Erkrankung bedingte Zustand kann nicht als dauerhaft angesehen werden.

So berichtet ein sachverständiger Arzt in seiner Zeugenauskunft, dass die Schlafapnoe-Erkrankung mit einer Maskentherapie gut behandelbar ist, wie die polygrafisch nachgewiesene sehr gute Atemsituation des Klägers unter Maskentherapie im Schlaflabor zeigt. Er schließt zudem nachvollziehbar auf ein sechsstündiges Leistungsvermögen des Klägers. Erst Dr. St. berichtet in seiner sachverständigen Zeugenauskunft, dass der Kläger nur unter dreistündig leistungsfähig sei, wenn die Schlafapnoe unbehandelt bliebe. Die Maskentherapie über eine Nasenmaske zeigte zwar in einem erneuten Aufenthalt im Schlaflabor wiederum eine messtechnisch gute Einstellung, allerdings lehnte der Kläger den bei diesem System üblicherweise zu verwendenden Luftbefeuchter ab, was in der Folge zu stark behinderter Nasenatmung führte. In einem weiteren Schlaflaboraufenthalt wurde beim Kläger dann eine Therapie mit einer Vollmaske (Mund und Nase) ausprobiert. Das Ergebnis benennt Dr. St. als „objektivierbar in Ordnung“ mit einer Schlafeffizienz von 81 % bzw. 96 %. Im krassen Gegensatz dazu habe der Kläger die Schlafqualität als extrem schlecht empfunden und jeden weiteren Therapieversuch mit der Begründung abgelehnt, dass er wisse, dass es nicht klappen werde.

Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass noch erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten bestehen, die bislang nicht ausgeschöpft sind. So kann der Kläger die Vollmaske zunächst mehrere Wochen zu Hause ausprobieren, weil dann mit einem Gewöhnungseffekt und besserer Akzeptanz zu rechnen ist. Diese naheliegende Möglichkeit verweigert der Kläger aber mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung.

Diese Verweigerung einer Heilbehandlung verhindert zusätzlich einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Denn nach § 63 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) soll sich, wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit beantragt oder erhält, dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger gemäß § 66 Abs. 2 SGB I die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Die Therapie mit einer Vollmaske ist auch unter Berücksichtigung der Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I eine zumutbare Heilbehandlung, die die Erwerbsfähigkeit des Klägers verbessern würde. Wenn der Kläger demgegenüber bereits im Vorfeld mitteilt, dass er sich einer solchen Heilbehandlung keinesfalls unterziehen wird, ist das Gericht gehindert, eine Erwerbsminderungsrente zuzusprechen, die von der Verwaltung zu versagen oder jedenfalls sogleich wieder zu entziehen wäre. Denn auch im Sozialrecht gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass arglistig handelt, wer fordert, was sofort zurückzugeben ist (dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est). Ein solcher auf Arglist beruhender Anspruch ist deshalb von vornherein nicht zu erfüllen.

Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung des Klägers besteht somit nicht. Auch ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI scheidet aus, da der Kläger nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist.

Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 8. Juni 2011 – S 6 R 595/10


Quelle: Rechtslupe
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Mo 3. Okt 2011, 06:32

Urlaubsabgeltung bei unbefristeter Erwerbsminderungsrente

Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 8.2.2011

hier der Link dazu.
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

Ungelesener Beitrag von k@lle » Mo 3. Okt 2011, 10:51

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bei Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit

lesen: :lesen:

http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/u ... htslupe%29
Geduld bedeutet nicht, sich alles gefallen zu lassen.
Verständnis bedeutet nicht, alles zu billigen

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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

Ungelesener Beitrag von stadtpflanze » Di 11. Okt 2011, 11:06

Eilverfahren bei Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente, Krankengeld

Nach einem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts können auch Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosen- und Krankengeld vorläufig im Eilverfahren vor den Sozialgerichten geltend gemacht werden.

Mit diesem Urteil (Az. L 5 KR 271/11 B ER, Urteil vom 11.8.2011) weicht das Gericht von der bislang gefestigten Rechtsprechung ab. Der Vorteil für die Betroffenen: Sie müssen häufig nicht jahrelang warten, bis sie zu ihrem Recht kommen. Ein Sieg im Eilverfahren kann aber auch Risiken in sich bergen - wenn man später im Hauptverfahren verliert.

Verhandelt wurde über den Fall eines Krankenpflegers in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt, der seit Juli 2010 wegen psychischer Erkrankungen arbeitsunfähig war. Nach einem im Auftrag der AOK eingeholten Gutachten des Medizinischen Diensts der Krankenkassen (MDK) rechtfertigten die von der behandelnden Ärztin gestellten Diagnosen ab November 2010 keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Daraufhin kündigte die Kasse dem Kläger den Wegfall des Krankengelds an. Der Betroffene hat das nach einem erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren mit der Klage beim Sozialgericht München angegriffen. Am 13.4.2011 beantragte er beim SG, ihm vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache Krankengeld zu gewähren. Dieses lehnte den Antrag u.a. mit der Begründung ab, der Betroffene könne bis zum Abschluss des (normalen) Verfahrens in der Hauptsache seinen Lebensunterhalt mithilfe von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII (Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe) bestreiten.

Das sahen die Richter am Bayerischen LSG anders und haben die AOK zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet. Sie hielten das Gutachten des MDK für falsch und waren der Auffassung, der Betroffene könne derzeit seine psychisch belastende Arbeit in der JVA nicht leisten. Das ist nur für den Einzelfall wichtig und nicht näher zu beurteilen. Juristisches Neuland betritt das LSG aber mit der weiteren Begründung seines Beschlusses. Es sieht in dem Verweis auf Grundsicherungsleistungen eine erhebliche Schlechterstellung des Betroffenen im Vergleich zum erheblich höheren Krankengeld. Zudem sei der Betroffene beim Bezug von SGB-II-Leistungen - anders als während des Krankengeldbezugs - nicht sozialversichert. Die soziale Absicherung durch Grundsicherungsleistungen sei so viel schlechter als beim Bezug von Krankengeld, dass sich der Antragsteller nicht auf diese verweisen lassen müsse.

Verfahren für viele Leistungsbezieher von Bedeutung

Was folgt daraus für Betroffene? Wichtig ist, dass das Urteil nicht nur diejenigen, die um Krankengeld streiten, betrifft, sondern genauso Streitfälle aus dem Bereich des Arbeitslosengelds und der Erwerbsminderungsrente. In all diesen Fällen können die Betroffenen nun mit mehr Aussicht auf Erfolg vorläufigen Rechtsschutz beantragen.

Zunächst bleibt aber abzuwarten, ob andere Landessozialgerichte dem Beispiel aus München folgen. Möglicherweise bildet sich ein Flickenteppich von Landessozialgerichten heraus, die für oder gegen die Verweisung auf Grundsicherungsleistungen sind. Eine Klärung durch das BSG wird es nicht geben, weil dieses für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz nicht zuständig ist.

Soweit Gerichte der Münchener Linie folgen, muss sorgfältig abgewogen werden, ob ein Antrag auf Krankengeld, ALG I oder Erwerbsminderungsrente im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt werden soll. Damit geht der Antragsteller nämlich (auch) das Risiko ein, dass er - wenn er später den Prozess in der Hauptsache verliert - die ihm zunächst im Eilverfahren zugestandenen Leistungen einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zurückzahlen muss. Möglicherweise steht ihm dann nach dem Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit über Jahre hinweg nur der unpfändbare Teil seines Einkommens zur Verfügung.

Berater und Betroffene müssen nun also abwägen, ob das Risiko hoher Rückzahlungsverpflichtungen nach einem möglichen Unterliegen in der Hauptsache in Kauf genommen werden soll. Taktisch sinnvoll kann auch sein, den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen, eine - unterstellt - positive Entscheidung des Gerichts aber nur dann gegen den Leistungsträger durchzusetzen, wenn es wahrscheinlich scheint, dass der Antragsteller am Ende auch in der Hauptsache obsiegt.

Wer bereits Grundsicherung erhält, dem steht diese taktische Option allerdings in der Regel nicht offen. Bei einem Erfolg im Eilverfahren kann der ALG-II-Träger bzw. das Sozialamt verlangen, dass der Antragsteller seine gerichtlich zumindest vorläufig bestätigten Ansprüche auch geltend macht.

Quelle http://www.gutefrage.net/tipp/eilverfah ... rankengeld
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Re: Wichtige Gerichtsurteile - gesammelt

Ungelesener Beitrag von rosenresli » Sa 22. Okt 2011, 22:34

ich habe gerade gefunden ein urteil bei urlaubsanspruch bei ruhendem arbeitsverhältnis, also wie bei mir!

was ich da gelesen habe , hört sich nicht gut an.

ich kann leider nicht verlinken, schreibe aber die volle zeile ab, hoffentlich kann mir das einer "richten".
dankeschön dafür!

http://unternehmensarbeitsrecht.de/inde ... erhältnis/

ach menno!
ich hab ja damals den aufhebungsvertrag nicht unterschrieben und nun das!!

lg rosenreslie

nachtrag, also komisch, gerade sah ich, wie sich die zeile blau färbte, aber nicht der ganze text kam.
vielleicht darf man das nicht, deswegen schreib ich jetzt nur,
index.php/2011/07/urlaubsanspruch-bei-ruhendem-arbeitshältnis,
vielleicht kann das einer zusammenflicken.
danke

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