mal wieder ein urteil...

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Erwerbsminderungsrente und die Nichtvermittelbarkeit in ein Arbeitsverhältnis
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird dann nicht gewährt, wenn einer Person ohne abgeschlossene Berufsausbildung zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen kann.
.........................Auch die Argumentation des Klägers, dass ihn in seinem Alter und mit seinen Beschwerden doch kaum ein Arbeitgeber noch einstellen werde, führte zu keinem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Sozialgerichts trage dieses Risiko nicht die Rentenversicherung, sondern die Arbeitslosenversicherung. Solange dem Kläger abstrakt betrachtet zumindest leichte körperliche Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs und mehr Stunden täglich zumutbar seien, komme es nicht darauf an, ob er tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz finden bzw. bekommen könne. Da auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland abgestellt werde, könne von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erwerbsbiographie des Klägers bestehe auch kein Berufsschutz.............
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(DalaiLama )