Blockfrist Krankengeld
Verfasst: Mo 13. Sep 2010, 07:06
QuelleWegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt (Blockfrist). Diese Drei-Jahres-Frist ist eine starre Frist und beginnt grundsätzlich mit dem ersten Auftreten einer Erkrankung. Die Zeit einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber wird als Bezugszeit von Krankengeld mitgerechnet, so dass in diesem Fall de facto nur 72 Wochen Krankengeld beim Vorliegen derselben Krankheit durch die Krankenkasse gezahlt werden muss. Nach Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld nur dann, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.(http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_k060.htm). Eine andere Erkrankung erzeugt eine neue unabhängige Drei-Jahres-Frist.
Beispiel 1:
Starre Blockfrist
Beginn der zu beurteilenden Arbeitsunfähigkeit am 30.09.2009
Erstmaliger Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit am 09.08.2002
1. Blockfrist 09.08.2002 - 08.08.2005
2. Blockfrist 09.08.2005 - 08.08.2008
3. Blockfrist 09.08.2008 - 08.08.2011
Quelle
QuelleErneuter Anspruch auf Krankengeld nach Erreichen der Höchstbezugsdauer
Nach Ablauf der Blockfrist, in der der Versicherte für 78 Wochen wegen derselben Krankheit Krankengeld bezogen hat, lebt der Krankengeldanspruch wieder auf, wenn der Versicherte
* bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist;
* in der Zwischenzeit nicht wegen dieser Krankheit mindestens sechs Monate arbeitsunfähig war, dabei ist es unerheblich, ob die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammenhängend zurückgelegt wurden. Der Zeitraum von sechs Monaten (=180 Kalendertage) muss nicht ununterbrochen verlaufen sein, er kann sich auch aus mehreren Teilabschnitten zusammensetzen.
und
* in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat. Die geforderte Erwerbstätigkeit kann auch eine nicht versicherte (z.B. geringfügige) Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit sein. Die sechs Monate (bzw. 180 Kalendertage) brauchen nicht durchgehend zu verlaufen. Auch bei einer oder mehreren Unterbrechungen reicht es aus, wenn insgesamt Arbeitsfähigkeit und Erwerbstätigkeit für 180 Kalendertage bestanden hat.
Hat der Versicherte in der vorhergehenden Blockfrist nicht für 78 Wochen Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit bezogen, hat er mit Beginn der neuen Blockfrist einen neuen Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld, ohne dass die obigen besonderen Voraussetzungen vorliegen müssen.
Wenn ich also nach der Aussteuerung 6 Monate arbeitssuchend bin, kann ich wieder auf die gleiche Krankheit 78 Wochen Krankengeld beziehen. Allerdings prüfen die KK ganz genau, ob man wirklich "gesund" geschrieben war während dieser Zeit!